Das österreichische Gericht stellte fest, dass in Österreich industrielle Anlagen, die über eine von den inländische
n Behörden erteilte Genehmigung verfügen, und solche, die über eine von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats
erteilte Genehmigung verfügen, unters
chiedlich behandelt werden, da Genehmigungen, die von den letztgenannten Behörden erteilt werden, im Fall einer gegen ihren Inhaber gerichteten Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkung
...[+++]en nicht berücksichtigt werden.