Entscheidet sie sich aber dafür, Dritte mit der Erbringung einer Leistung zu beauftragen, muss sie an ein Ausschreibungsverfahren gebunden sein. Das ergibt sich schon aus Artikel 295 EGV, der zu Neutralität bei der Anwendung der Binnenmarktregeln auf öffentliche und private Unternehmen verpflichtet. Dementspre
chend ist kommunale Zusammenarbeit grundsätzlich möglich, aber in den Grenzen, die in der jetzigen Ziffer 45 des Berichts Weil
er gut zum Ausdruck kommen: bei der Zusammenarbeit zwischen Kommunen als verwaltungstechnische Umstrukt
...[+++]urierung oder aber bei Vorliegen einer echten Inhouse-Kontrolle.