Die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber spielt für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft keine Rolle: es kann sich um ein Dienstverhältnis des öffentlichen Rechts (Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) oder um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis (auch im öffentlichen Dienst) handeln[34]; eine Person mit einem Vertrag über Gelegenheitsarbeit, die beispielsweise auf Abruf zur Verfügung steht[35], fällt ebenso unter die Definition des Arbeitnehmers, sofern es sich um die Ausübung vo
n tatsächlichen und echten Tätigkeiten handelt und die sonstigen V ...[+++]oraussetzungen der EU-Definition erfüllt sind.