Aus dem Vorhergehenden folgt, da( der Dekretgeber die Flämische Re
gierung ermächtigen durfte, Regeln für das Einsammeln, die Beseitigung und die Verarbeitung tierischen Abfalls zu erlassen, einschlie(lich der zur Umsetzung der Richtlinie 90/667/EWG vom 27. November 1990 erforderlichen Regeln; der Dekretgeber konnte hierbei zwischen als gef
ährlichen Stoff und wenig gefährlichen Stoff auszuweisendem tierischem Abfall unterscheiden; der Dekretgeber ist auch befugt, diese Regeln für anwendbar auf bestimmte Kategorien des von ihm bezeich
...[+++]neten tierischen Abfalls zu erklären.