1° Absatz 1 lautet nun wie folgt: "Der Bedienstete, der die Vollmacht hat, einen Auftrag abzuschließen, hat ebenfalls die Vollmacht, die Beschlüsse in Bez
ug auf die einfache Durchführung dieses Auftrags zu fassen, einschließlich der Genehmigung der Verrechnungen für zusätzliche Arbeiten bis 15 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags, oder bis 10 % des Wertes des ursprün
glichen Auftrags in Bezug auf zusätzliche Lieferungen bzw. Dienstleistungen im Rahmen einer im Dokument zum ursprünglichen Auftrag vorgesehenen Überprüfungsklausel ode
...[+++]r im in Artikel 38/4 des Erlasses vom 14. Januar 2013 genannten Fall".