(22) Um den Markenschutz zu st
ärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, und unbeschadet der WTO-Regeln, insbesondere Artikel V des GA
TT zur Freiheit der Durchfuhr, sollte der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich frei
...[+++]en Verkehr übergeführt werden.