Eine weitere Folge bestand d
arin, dass die Nichtvertragsparteien der ICCAT beitraten, da die einschlägigen Entschließung
en der ICCAT, u. a. durch die damalige Europäische Gemeinschaft, rechtlich dahingehend ausgelegt wurden, dass die Einfuhrverbote aufgehoben wurden, wenn Flaggenstaaten, die gegen die Bestimmungen verstießen, Vertragsparteien wurden, ohne dass h
ierfür ein Nachweis erforderlich war, dass die neuen Vertragsparteien i
...[+++]n irgendeiner Weise Maßnahmen zur Verbesserung der Situation ergriffen hätten und ohne dass ein wirksames System zur Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung (MCSE) vorhanden war.