Wird bis zum 31. Dezember 2016 der Gesamtbetrag der zusätzlichen ersten Vorschusszahlungen, die auf Grundlage dieses Absatzes in den Jahren 2
015 und 2016 an ein operationelles Programm geleistet wurden — und zwar gegebenenfalls aufgeschlüsselt
nach Fonds —, nicht durch Zahlungsanträge bei der Bescheinigungsbehörde dieses
Programms abgedeckt, so zahlt Griechenland der Kommission die an dieses
Programm ausbezahlten zusätzlichen ersten Vorschüsse für diesen Fonds in voller H
...[+++]öhe zurück.