5. ist der Meinung, dass ein Einheitliches Patentgericht mittels eines internationalen Übereinkommens geschaffen werden kann; betont allerdings, dass das Einheitliche Patentgericht das Unionsrecht achten muss; glaubt, dass diese Beachtung und die ordnungsgemäße Anwendu
ng des Unionsrechts durch das Gericht dadurch sichergestellt werden sollten, dass unter anderem die Möglichkeit vorgesehen wird, Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV anzufordern; glaubt weiter, dass sichergestellt sein muss, dass eine das Unionsrecht verletzende Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts zu irgendeiner verm
...[+++]ögensrechtlichen Haftung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen kann;