Die Mitgliedstaaten können ebenfalls festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen u
nd Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch
eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder anhand
einer Rahmenvereinbarung erwerben dürfen, die von
einer zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer
...[+++]10 Buchstabe b anbietet.