Durch das Dekret vom 12. Juli 2012, mit dem das Ernennungsverfahren für Inspektoren abgeändert wurde, indem das Erfordernis von Zusatzausbildungen, die durch ein Brevet bestätigt wurden, durch eine Auswahlprüfung mit anschließendem Praktikum ersetzt wurde, wurden daher Üb
ergangsbestimmungen eingeführt, durch die unter den Bewerbern, die die Auswahlprüfung bestanden haben, den angehenden Inspektoren, die das Amt als Inspektor seit einer gewisser Zeit ausüben, ein Vorrang gewährt wurde, insbesondere denjenigen, die kurz vor dem Alter stehen, in dem sie Anspruch auf eine Ruhest
...[+++]andspension erheben können (Artikel 173bis und 173ter).