I
n einem dritten Teil beantragt sie, zu verdeutlichen, ob aus dem vorerwähnten Passus abzuleiten sei, dass Krankenpfleger, die rein ästhetische Eingriffe (der chirurgischen oder nicht chirurgischen Medizin) ausführten, n
icht strafrechtlich verfolgt werden könnten auf der Grundlage des Gesetzes vom 23. Mai 2013 « zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen » (nachstehend: Gesetz vom 23. Mai 2013), abgeändert durch die ange
...[+++]fochtenen Bestimmungen.