Ferner wurde das Argument vertreten, dass der Rat
, wenn er gemäß dem dritten Pfeiler tätig wird, lediglich ergänzende Befugnisse hat, und dass, wenn die Kommission es für notwendig hält, gemäß dem ersten
Pfeiler tätig zu werden, nicht prioritär eine Maßnahme gemäß
dem dritten Pfeiler ergriffen werden kann: gegen eine etwaige derartige Maßnahme (im vorliegenden Fall der Entwurf des Rahmenbeschlusses vom Dezember 2001) könnte beim Gerichtshof Nichtigkeit
...[+++]sklage erhoben werden.