(a) die Ve
rwaltung mindestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Beginn des Recycling-Vorgangs schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie
beabsichtigen, ein Schiff dem Recycling zuzuführen , damit die Verwaltung die in dieser Verordnung vorgesehenen Besichtigungen und Zertifizierungen
vorbereiten kann; gleichzeitig haben sie der Verwaltung des Staates, dessen Rechtsprechung sie zu dem betreffenden Zeitpunkt unterliegen, ihre Absi
...[+++]cht, ein Schiff dem Recycling zuzuführen, zu melden;