Um darüber hinaus in Zukunft die uneingeschränkte Gegenseitigkeit der Visumr
egelungen für diese Länder und die Bürger aller Mitgliedstaaten für kurzfristige Aufent
halte von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum zu garantieren
und um Kohärenz mit bestehenden Visumbefreiungen zu gewährleisten, sollten die Staatsangehörigen dieser Länder erst dann von der Visumpflicht befreit werden, wenn bilaterale Visumbefreiungsabkommen zwi
...[+++]schen der Europäischen Union und den betreffenden Ländern geschlossen wurden und in Kraft getreten sind.