Das Organ, bei dem sich das Sch
riftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahme
regelungen oder auf besondere Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften, die die Freigabe des betreffenden Schriftstücks ausschließen, stützen, und trifft eine Entscheidung auf der Grundlage seiner eigenen Einschätzung der Frage, ob die Ausnahmeregelungen
auf das betreffende Dokument ...[+++] anzuwenden sind .