Insofern die Beschwerdegründe aus einem Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und aus einem Verstoß gegen Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union abgeleitet sind, ist anzumerken, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hervorgeht, dass in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen - die für Beschäftigung und B
eruf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert -, unter Beachtun
g dieser R ...[+++]ichtlinie vorgehen müssen (siehe in diesem Sinne Urteile EuGH, 13. September 2011, Prigge u.a., C-447/09, Randnr. 48, und Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt, C-132/11, Randnr. 22).