Der Hof, der befugt ist, unmittelbar anhand des durch die Artikel 10 und 11 der Verfassung gewährleisteten Grundsatzes der
Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu prüfen, darf jedoch auf die Frage eingehen, ob im vorliegenden Falle eine Diskriminierung bezüglich des Rechtes auf ein faires Verfahren, so wie es durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird, besteht, da die klagende Partei vor dem vorlegenden Richter bemängelt, dass sie kein Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Falle des Einspruch
s oder der ...[+++] Berufung habe.