Weder ein Versicherer, der nach diesem Datum, aber vor der Veröffentlichung des Gesetzes vom 17. Juni 2009 einen individuellen Krankenversicherungsvertr
ag geschlossen hat, noch derjenige, der während dieses Zeitraums einen kollektiven nicht berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrag geschlossen hat, konnte während dieses
Zeitraums vorhersehen, dass gewisse Elemente dieses Vertrags nur unter den Bedingungen, die in Artikel 138bis -4 des Gesetzes vom 25. Juni 1992, ersetzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juni
...[+++] 2009, beschrieben sind, abgeändert werden durften.