Die Union sollte mit Ländern, die nicht mehr für eine Förderung im Rahmen bilateraler Hilfsprogramme in Frage kommen, neue Partnerschaften eingehen, insbesondere auf der Grundlage regionaler und thematischer
Programme im Rahmen dieses Instruments und anderer thematischer Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, insbesondere des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, das mit der Verordnung (EU) Nr. 234/20
14 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (im Folgenden „
...[+++]Partnerschaftsinstrument“).