Aus genau diesem Grund – so der Generalanwalt – ist der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen, dass, anders als die Ausgleichsp
flicht, die auf dem Luftfahrtunternehmen lastet – die nicht zu erfüllen ist, wenn es beweist, dass die Annu
llierung des Fluges wegen außergewöhnlicher Umstände erfolgt ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen –, die Betreuungspflicht unabhängig davon, welches Ereignis die Annullierung bewirkt hat, und gleichgültig, ob das L
uftfahrtunternehmen dieses ...[+++] Vorkommnis gegebenenfalls zu vertreten hat, fortbestehen muss.