Diese Erwägungen zur sogenannten Aufteilung des Schengen-Besitzstandes auf
den ersten und den dritten Pfeiler gelten in gleicher Weise für die Vorschläge, die zur Entwicklung des SIS II erforderlich sind. Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass sobald ein "pfeilerübergreifender" Vorschlag, d. h. der sowohl
auf dem ersten als auch auf dem dritten Pfeiler basiert, rechtlich nicht durchführbar ist, parallele Initiativen unterbre
...[+++]itet werden müssen, die auf dem ersten und auf dem dritten Pfeiler beruhen.