Angesichts der unterschiedlichen Beschaffenheit der Behörden im Sinne der Artikel 44/11/7, 44/1
1/8 und 44/11/9 des Gesetzes über das Polizeiamt konnte der Gesetzgeber den Standpunkt vertreten, dass es angebracht war, den König zu ermächtigen, die Modalitäten bezüglich des direkten Zugriffs und der direkten Abfrage festzulegen, um somit zu einer Regelung zu gelangen, in der die spezifischen gesetzl
ichen Aufträge, die diese Behörden erfüllen, und der spezifischen Merkmale, die da
mit verbunden sind, ...[+++]berücksichtigt werden.