Die Einstellung der Bereitste
llung einer solchen Benchmark oder andere Ereignisse, die deren Integrität signifikant untergraben könnten, können daher Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben, was bedeutet, dass die Beaufsichtigung einer solchen Benchmark allein durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt ist, insofern nicht effizie
nt und wirksam sein wird, als s
ie den Risiken, die diese kritische Benchmark beinhaltet, nicht gerecht wir
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