Es ist angebracht, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine gemeinschaftliche,
wirksame Verwaltung dieser Zollkontingente zu gewährleiste
n, indem vorgesehen wird, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus der Kontingentsmenge ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die Mitgliedstaaten davo
...[+++]n unterrichten muß.