1. Ein Hersteller, der den Verdacht hat, dass sein Fahrzeug, System, Bauteil oder seine selbstständige technische Einheit beim Inverkehrbringen oder der I
nbetriebnahme nicht dieser Verordnung oder den nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung dieses Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder dieser selbstständigen technischen Einheit herzustellen, dieses oder diese gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder
...[+++]zurückzurufen.