(i) Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen enthalten, die zur Einhaltu
ng der Bestimmungen dieser Richtlinie im Tierversuch überprüft worden sind, obwohl zufriedenstellende Methoden als Ersatz für Tierversuche, oder, soweit solche Meth
oden noch nicht existieren, Methoden zur Verringerung der Zahl der verwendeten Tiere oder zur Verringerung des Leidens der Tiere, und insbesondere wissenschaftlich validierte Methoden, bestehen, die dem Verbraucher ein gleichwertiges Schutzniveau bieten
...[+++]. In jedem Falle gilt dies spätestens 5 Jahre nach Annahme der Richtlinie 2002/./EG zur siebenten Änderung der Richtlinie76/768/EWG;