Zusätzlich zu der Möglichkeit, die Zahlungen auszusetzen, wenn bei den Verwa
ltungs- und Kontrollsystemen ein schwerwiegender
Mangel festgestellt wird, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten eine Aussetzung der Zahlungen gestatten, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandf
reien Funktionieren dieser Systeme schließen lassen, oder der Kommission erlauben, die Zahlungen zu kürzen,
...[+++]wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht sämtliche noch verbleibenden Abhilfemaßnahmen eines einschlägigen Aktionsplans durchgeführt hat.