Die
Kommission gab bei dieser Gelegenheit folgende Erklaerung ab: "Zu den Numm
ern 2.3 und 2.4 der Mitteilung Nr. 63 der Internationalen Kommission fuer Strahlenschutz (ICRP), die beide eine regelmaessige Pruefung der Schutzmassnahmen verlangen, wird angemerkt, dass die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 737/90 des Rates als direktes
Ergebnis einer 1994 vorgenommenen Pruefung der fortdauernden, wenn auch geringer werdenden Auswirkunge
...[+++]n des Unfalls von Tschernobyl, die in bestimmten Drittlaendern festzustellen sind, verlaengert wird.