(16) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen G
egebenheiten in den Mitgliedstaaten sollte es in das Ermessen derselben gestellt werden, zu entscheiden, ob für die öffentlichen Auftragge
ber die Möglichkeit vorgesehen werden soll, auf Rahmenvereinbarungen, zentrale Beschaffungsstellen, dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen und Verhandlungsve
rfahren, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen und geregelt sind, zurück
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