Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der
Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffent
lichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen
wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergab ...[+++]e erlaubten.