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n dieser Hinsicht muss das öffentliche Sozialhilfezentrum, wenn es sich um einen Antragsteller handelt, der die Erlaubnis besitzt, in Belgien zu arbeiten, und der sein Recht, sich hier a
ufzuhalten, auf der Grundlage des Umstandes erhalten hat, dass er hier eine Berufstätigkeit ausübte, besonders auf die Gründe achten, aus denen der Antragsteller um Sozialhilfe bittet, und insbesondere auf die Gründe, aus denen seine aktuelle oder frühere Berufstätigkeit es ihm nicht oder nicht mehr ermöglicht, ein menschenwürdige
...[+++]s Leben zu führen.