Unbeschadet der in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Kontrollen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Tiere, die nicht in dem Betrieb, in den sie aufgenommen werden sollen, geboren sind und die sich während der vorangegangenen dreissig Tage nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten
haben, in dem sich dieser Betrieb befindet, erst in den Bestimmungsbestand aufgenommen werden dürfen, nachdem der verantwortli
che Tierarzt dieses Bestandes sich vergewissert hat, daß sie seinen tiergesundheitlichen Status nicht gefähr
...[+++]den".