(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass tierische Nebenprodukte und die in den Anhängen VII und VI
II genannten daraus hergestellten Erzeugnisse weder aus Haltungsbetrieben in Gebieten, die wegen Auftretens einer Krankheit, für die die betreffende Tierart empfänglich ist, Beschränkungen unterliegen, noch aus Anlagen oder Gebieten versendet werden, bei denen die Gefahr besteht, dass bei der Verbringung o
der beim Handel mit diesen Erzeugnissen der Tiergesundheitsstatus der Mitgliedstaat
...[+++]en oder von Teilen von Mitgliedstaaten gefährdet würde, es sei denn, die Erzeugnisse wurden nach Maßgabe dieser Verordnung behandelt.