23. empfiehlt, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die nationale Stelle festzulegen, die für die Erfassung, Zusammenstellung, Verarbeitung, Qualitätskontrolle, Verknüpfung
und Ermittlung der Daten zuständig ist, welche in eine gemeinsame Plattform für den Zugang zu Informationen über Fangtätigkeiten aufgenommen werden sollen; weist darauf hin, dass die Schaffung
einer speziell für diesen Zweck bestimmten Stelle auf der Ebene der Mitgliedstaaten, die gemeinschaftlich finanziert und durch die Kommission koordiniert w
ird, in Be ...[+++]tracht zu ziehen wäre;