7. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Partnerschaft der EU mit Burundi das A
bkommen von Cotonou maßgeblich ist und alle Parteien verpflichtet sind, die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen zur Einhaltung der Menschenrechte, zu achten und umzusetzen; weist insbesondere darauf hin, dass in Artikel 96 des Cotonou-Abkommens die Möglichkeit vorgesehen ist, in Fällen der Nichtachtung von Menschenrechten, demokratischen Grundsätzen oder der Rechtsstaatlichkeit Konsultationen einzuleiten, un
d begrüßt ...[+++]in diesem Zusammenhang die Entscheidung der EU, gemäß diesem Artikel die Einleitung von Konsultationen zu fordern;