Aus diesem Text wird klar hervorgehen, welches Komitologieverfahren angewandt werden soll: Das von der Kommission vorgeschlagene Verfahren in Artikel 17, das für
alle Fragen dieser speziellen Richtlinie gilt, oder Artikel 17 a, der das Prüfungsverfahren der Komitologie enthält und für die in Artikel 3 beschriebenen Umstände a
ngewandt wird – zum Beispiel bei der Frage, ob die Frist über den 31. Dezember 2000 hinaus verlängert werden kann, und in welche
...[+++]n Bereichen die Kommission diese Frist, wie besprochen, noch weiter verlängern kann.