Aus genau diesem Grund – so der Generalanwalt – ist der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen, dass, anders als die Ausgleichspflicht, die auf dem Luftfahrtunternehmen lastet – die nicht zu erfüllen ist, wenn es beweist, dass die Annullierung des Fluges wegen außerge
wöhnlicher Umstände erfolgt ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen –, die Betreuungspflicht unabhängig davon, welches Ereignis die Annullierung bewirkt hat, und gleichgültig, ob das Luftfahrtunternehme
n dieses Vorkommnis gegebenenfalls ...[+++] zu vertreten hat, fortbestehen muss.