« Verstossen die Artikel 68 und 135 des Strafprozessges
etzbuches, in ihrem Kontext betrachtet, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die Zivilpartei, die weder im Gerichtsbezirk, in dem die Untersuchung durchgeführt wird, w
ohnhaft ist noch in diesem Gerichtsbezirk Domizil erwählt hat, nur innerhalb der vierundzwanzigstündigen Frist ab dem Zeitpunkt der Anordnung in zulässiger Weise Berufung einlegen kann, während eine Zivilpartei, die im Gerichtsbezirk, in dem die Untersuchung durchgeführt wird, wohnhaft ist oder Domizi
...[+++]l erwählt hat, über die gleiche Frist von dem Tag an, an dem die Anordnung ihr zugestellt wurde, verfügt?