'Örtlicher Bediensteter' im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Dienstorten, die außerhalb der Länder der Europäischen Union liegen, entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird,
für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht aufgeführt ist, und der seine Bezüge aus Mit
teln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werde
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