Vo
r Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat, nachd
em die von Albanien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingre
ifen erfordert; in diesem Fall konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzügl
...[+++]ich nach ihrer Einführung.