Z
u diesem Zweck beantragt der Ausschuss das Gutachten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die nichtschi
ffbaren Wasserläufe gehören, des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die öffentlichen Arbeiten gehören, sowie das Gutachten des bzw. der betroffenen Gemeinderäte, und nimmt eine öffentliche Untersuchung gemäß den Modalitäten, die in Titel III von Teil III von Buch I des Umweltgesetzbuches festgelegt sind,
...[+++] vor.