Unter besonderen Umständen sind bis zu dreimal höhere Grenzwer
te für bestimmte in diesem Abschnitt aufgeführte Parameter erlaubt (ausgenommen bei gelösten organischen Kohlenstoffverbindungen (DOC) in den
Abschnitten 2.1.2.1, 2.2.2, 2.3.1 und 2.4.1, BTEX, PCB und Mineralöl in
Abschnitt 2.1.2.2, dem gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffgehalt (TOC) und pH in
Abschnitt 2.3.2 sowie Glühverlust (LOI) und/oder TOC in
Abschnitt 2.4.2 und beschränkt bei TOC in
Abschnitt 2.1.2.2 lediglich auf bis zu zweimal höhere Gren
...[+++]zwerte), wenn