(30) Europol sollte personenbezogene Daten, die von privaten Parteien oder von Privatpersonen stammen, verarbeit
en dürfen, wenn ihm diese von einer nationalen Europol-Stelle eines Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichem Recht, von einer Kontaktstelle in einem Drittstaat, mit
dem eine geregelte Zusammenarbeit aufgrund eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates geschlossenen Kooperationsabkommens besteht, oder von einer Behörde eines Drittstaats beziehungswei
...[+++]se einer internationalen Organisation, mit der die Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen hat, übermittelt werden.