In Anbetracht der Unterschiede
zwischen den unter diese Verordnung fallenden
Erzeugnissen, ihren Märkten und den Erwartungen der Verbraucher sollten die Vorschriften nach den betreffenden Erzeugnissen differenziert werden, insbes
ondere hinsichtlich bestimmter fakultativer Angaben, die für Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, der aber die Namen von Keltertraubensorten und das Erntejahr tragen, verwendet werden dürfen, wenn sie einer Zertifizi
...[+++]erungszulassung entsprechen (sogenannte „Rebsortenweine“).