Aus genau diesem Grund – so der Generalanwalt – ist der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen, dass, anders als die Ausgleichspflicht, die auf dem Luftfahrtunternehmen la
stet – die nicht zu erfüllen ist, wenn es beweist, dass die Annullierung des Fluges wegen außergewöhnlicher Umstände erfolgt ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen –, die Betreuungspflicht unabhängig davon, welches Ereignis die Annullierung bewirkt hat, und gleichgültig, ob das Luftfahrtunternehmen dieses Vorkommnis gegebenenfalls zu vertrete
n hat, fortbestehen ...[+++]muss.