In der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung der ISAMM-Daten zur Ansich
t gelangt ist, dass diese Bestimmung nicht vereinbar ist mit den Vorschriften im Bereich der Ökologisierung (Vergrünung), insbesondere jenen, die in Artikel 45 der delegierten Verordnung Nr. 639/2014 festgelegt werden, und dass der Ausschluss der Flächen, die vorher mit Dauergrünland bedeckt waren, hinsichtlich der im Umweltinteresse genutzte Flächen
nicht gerechtfertigt ist, da dieser Ausschluss in der europäischen Gesetzgebung
nicht ausführlich vorgesehe ...[+++]n wird;