So muss der Prüfer, der die Patentanmeldung bearbeitet, in der Lage sein, die Erfindung ausgehend von den in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben theoretisch nachzuvollziehen. Daher ist in Artikel 13 der Richtlinie festgelegt: Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann
, dass ein Fachmann diese Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material spätestens am Tag de
...[+++]r Patentanmeldung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde [53].