Dieses Verbot gilt nicht für di
e Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Regionalregierungen
oder örtliche Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats
oder durch öffentliche internationale Einrichtungen, denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie für die in den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Fälle, sofern diese Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Sc
...[+++]hutz von Einlegern und Anlegern bezwecken und auf diese Fälle anwendbar sind.