Allerdings vertritt er die
Auffassung, dass in diese Liste eine Bestimmung mit aufgenommen werden muss, die besagt, dass jede Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird, da dies den Wirtschaftsbeteiligten die eindeutige Botschaft vermitteln würde, dass ein Ausschluss des Rechtes auf Entschädigung für Beitreibungskosten und somit eines Rechtes, da
s mit dem Vorschlag gestärkt werden soll, eine nachteilige Vertragsbedingung darstellt, die gegenüber Schuldnern nicht durchgesetzt werden kann, sondern vielmehr zu Schadenersatz
...[+++]forderungen führen kann (siehe Änderungsanträge 1 und 11).